- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
- Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
- Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Dreizehntes Kapitel: Kosten
- Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 111 SGB 12
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.